Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma E-Lite Performance Engineering Dipl.-Ing. Sergej Bär,
Schneebergstraße 44, 65201 Wiesbaden

(Stand: Januar 2025)



Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen für die Auftragsabwicklung
 
    § 1 Geltung der Bedingungen
 
    a) Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
         auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf. Von diesen
         Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
         Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des
         Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.    
 
 
    § 2 Gegenstand und Umfang des Auftrages

 
    a.1) Gegenstand des Auftrages ist die Entwicklung einer individuellen Tuningsoftware für
            Verbrennungsmotoren. Jede individuelle Tuningsoftware wird für das Fahrzeug des Auftraggebers speziell entwickelt und auf das
            jeweilige Steuergerät des Fahrzeuges geschrieben.
 
    a.2) Gegenstand des Auftrages ist die Entwicklung einer individuellen Codierung für
            das Fahrzeug. Jede individuelle Codierung wird für das Fahrzeug des Auftraggebers speziell entwickelt und auf das
            jeweilige Steuergerät des Fahrzeuges geschrieben.
 
    b) Ausbau und Einbau des Steuergerätes, soweit erforderlich, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des
         Auftrages und daher nicht im Preis enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Steuergerät jedoch von uns ausgebaut und nach
         der Programmierung wieder eingebaut werden. Dieser Service wird von uns in Rechnung gestellt.
 
    c) Wir liefern unsere Software grundsätzlich ohne allgemeine Betriebserlaubnis. Wir weisen darauf hin,
        dass die Eintragung der durch unsere Software erreichte Leistungssteigerung in die Fahrzeugpapiere des jeweiligen Fahrzeuges nur
        durch
        eine staatlich dazu autorisierte Prüfstelle (TÜV, DEKRA, o.ä.) erfolgen kann. Das Fahrzeug darf ohne allgemeine Betriebserlaubnis und
        Eintrag in die Fahrzeugpapiere nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Auf Wunsch des Auftraggebers
        veranlassen wir gegen Aufpreis die Durchführung der notwendigen Einzelabnahme. Die Gebühren der Maßnahmen trägt der
        Auftraggeber.
 
    § 3 Vertragsabschluss, Preise
 
    a) Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der
         Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
 
    b) Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot
         (Kostenvoranschlag), an das wir 3 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die
         Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages
         entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des
         Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
 
    c) An Preisangaben durch Dritte sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem
         Auftraggeber bestätigt wurden.
 
    d) Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des
         Angebotes erfolgt innerhalb von 1 Woche nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch
         Ausführung des Auftrages.
    e) Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich
         zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zustande. Sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und für
         Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.
    
    f) Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
 
    g) Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des
         Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die
         Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich
         berechnet.
    
    h) Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag
         hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
    i) Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von
        Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftrags-gegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht
        erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten
        Leistungen voll zu vergüten.
   
    j) Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Tuningauftrag hinausgehen, können von uns
        gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
    k) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder
         Fertigstellungstermin mehr als 3 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine
         Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung
         geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
 
    l) Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise
        gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
 
    m) Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung. Versand und Versicherungen
          sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.


    § 4 Anlieferung

 
    a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist uns das Steuergerät bzw. das zu tunende oder zu codierende Fahrzeug zum
         vereinbarten Termin während unserer Ge-schäftszeiten an unserem Geschäftssitz zu übergeben. Der Auftraggeber übergibt uns alle für
         die Programmerstellung notwendigen Informationen und
         Unterlagen.
 
    b) Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir das Fahrzeug vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten
         Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und wird in Rechnung gestellt. Unsere Haftung bei Verschulden
         richtet sich insoweit nach § 11.
 
    c) Auf Wunsch des Auftraggebers führen wir die Installierung der entwickelten Software auch an einem
         anderen vom Auftraggeber zu benennenden Ort durch. Der Mehraufwand wird von uns in Rechnung gestellt.
 
    d) Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel seines Fahrzeuges, die für
         die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.
 
    e) Übergibt der Auftraggeber das Steuergerät oder sein Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin, sind wir
         unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
 
 
    § 5 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
 
    a) Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir
         berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
 
    b) Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Transporte bzw. Überführungsfahrten
         durchzuführen. Der Auftraggeber gestattet uns hiermit außerdem, notwendige Probe-/Kontroll- und Testfahrten durchzuführen.
 
    c) Unsere Haftung richtet sich nach § 11.
 
    § 6 Vereinbarung von einer Testphase
 
    a) LKW Neukunden können eine kostenlose Testphase von 30 Tagen in Anspruch nehmen. Für alle anderen
         Fahrzeuge gilt dies nicht.
 
    b) Die Bedingungen hierfür sind, dass der umzurüstende LKW ein Fleetboard für die Auswertung besitzt
         und der LKW die gleichen Touren fährt und auch die gleichen Lasten transportiert.
 
    c) Vor der Testphase wird via Fleetboard der Verbrauch ausgelesen und es erfolgt eine gemeinsame
        Funktionsprüfung durch beide Vertragsparteien. Das Ergebnis wird protokolliert. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der
        Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären und nach
        Ablauf von 30 Tagen werden die Daten wieder ausgelesen.
 
    d) Ein gültiger Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn nicht innerhalb 7 Tagen nach Ablauf der
         Testphase, der Kunde den LKW nicht zur Umrüstung E-Lite Performance Engineering zur Verfügung gestellt hat. Der Preis für die
         Umrüstung wird vorab im Auftrag vereinbart.
 
    § 7 Fertigstellung, Abnahme
 
    a) Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich
         zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht  
         erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter
         Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
 
    b) Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht
         dadurch eine Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
 
    c) Können wir den verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten,
         besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
 
    d) Nach erfolgreicher Installation teilen wir dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit der Software/
         Fertigstellung mit. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen 
         Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und
         zumutbar ist.
   
    e) Innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit erfolgt eine gemeinsame
         Funktionsprüfung durch beide Vertragsparteien. Das Ergebnis wird protokolliert. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der
         Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären und sein
         Fahrzeug abzuholen.
 
    f)  Erklärt der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme, können wir ihm schriftlich eine angemessene
         Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Werden innerhalb dieser Frist keine Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich
         erklärt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 
    g) Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche
         Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Das Fahrzeug kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden.
         Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
 
    h) Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Fahrzeuges, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr.
         Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 11.
 
    § 8 Nutzungsbefugnis, Urheberrechte
 
    a) Die Tuningsoftware und Codierung ist unser geistiges Eigentum und unterliegt in vollem Umfang dem
         Urheberrechtsschutz.
 
    b) Die Tuningsoftware und Codierung darf nur für das Fahrzeug genutzt werden, für das diese entwickelt wurde. Sie
         darf nicht kopiert, geändert oder vervielfältigt werden.
 
    c) Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Software werden nicht
         eingeräumt.
 
    d) Verkauft der Auftraggeber die Software bzw. das Fahrzeug, in das die Software installiert wurde,
         weiter, so gelten die hier genannten Bedingungen uneingeschränkt auch für den neuen Eigentümer. Der Auftraggeber verpflichtet sich
         insoweit den Käufer dahingehend aufzuklären.
 
    e) Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, uns jede Weitergabe der Software unverzüglich
         schriftlich unter Angabe der Adresse des neuen Eigentümers anzuzeigen.
 
    § 9 Zahlung, Aufrechnung
 
    a) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 7 und
         Aushändigung/Zugang der Rechnung, soweit nichts anderweitig schriftlich vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der
         Auftrag auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages
         ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.
 
    b) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des
         Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt
         diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
 
    c) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets
         nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
 
    d) Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
 
    e) Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang möglich.
 
    f) Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig
        festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein
        Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Macht
        der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang
        zurückbehalten.
 
    g) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf
         dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen
         entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die
         Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
    h) Soweit wir von unserem Recht Gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei
         Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten
         oder Sicherheit zu verlangen.
 
    § 10 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
 
    a) Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des
         Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber
         und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt
         auf den anerkannten Saldo.
     
    b) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches
         Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu
         bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen
         Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
     
    c) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und
         sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
         Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,  so-weit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
 
§ 11 Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Haftung
 
 
    a.1) § 11 Tuning / Garantie
           Wir gewähren keine Garantie bei Motor- und Getriebeschäden.
           Eine Garantieversicherung kann separat abgeschlossen werden.
 
    a.2) Codierung / Garantie
            Wir gewähren keine Garantie bei Störungen oder Schäden in der Elektronik.
            Eine Garantieversicherung kann separat abgeschlossen werden.
 
    b) Beim Überschreiben unserer Softwareoptimierung oder Codierung durch Händler- oder Niederlassungsupdates, sind wir nicht zur 
         Wiederherstellung oder Zahlungserstattung der Softwareoptimierung oder Codierung verpflichtet.
         Eine Wiederherstellung kann mit uns separat vereinbart werden.
 
    c) Der Kunde ist alleine dafür zuständig und verantwortlich, die von ihm beauftragten Softwareoptimierungsmaßnahmen bei der
        jeweiligen zuständigen Behörde (i.d.R. TÜV) abnehmen und eintragen zu lassen. Wir übernehmen keinerlei Verantwortlichkeit dafür,
        dass eine beauftragte Softwareoptimierungsmaßnahme straßenverkehrsrechtlich zulässig und eintragungsfähig ist. Die
        Verantwortlichkeit liegt ausschließlich beim Kunden.
 
    d) Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können – je nach Auftragsart – individuell Garantien
         vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
 
 
    e) Der Umtausch unserer Software oder Codierung oder ein Rücktritt vom Vertrag ist ohne Vorliegen eines
         Gewährleistungsfalles grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich bei ECO-Softwareoptimierung für LKW gewähren wir eine kostenlose 30
         Tage Testphase für einen LKW mit Fleetboard. Bei einer
         Verbrauchsreduzierung von unter 5%, rüsten wir, auch ohne Vorliegen eines Mangels, das Fahrzeug wieder in den Serienzustand um.
 
 
    f) Die Tuningsoftware/Softwareoptimierung oder Codierung darf ausschließlich für das vom Auftraggeber angegebene Fahrzeug und
         Steuergerät verwendet werden. Die Gewährleistung beinhaltet einzig und allein die Funktionsfähigkeit der Softwareoptimierung und
         der Codierung für das vom Auftraggeber angegebene Fahrzeug bzw. Steuergerät.
 
 
    g)  Änderungen der Software durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen jeglicher
         Gewährleistungsansprüche.
 
 
    h) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Neufahrzeugen durch Installation der Softwareoptimierung und der Codierung die
        vom Hersteller gewährte Werksgarantie und/oder Gewährleistungsrechte entfallen können. Eine Haftung unsererseits ist bezüglich des
        Verlustes dieser Rechte ausgeschlossen.
 
 
    i) Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass es sich bei unsere Leistungsangaben um Werte handelt, die
         auf Basis eines neuwertigen Fahrzeuges mit geringer Laufleistung in serienmäßigem Zustand ermittelt wurden und die in allen
         wesentlichen Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und dem
         Serienstand entsprechen. Je nach Zustand und Laufleistungen des Fahrzeuges können Leistungsresultate schwanken. Dies stellt keinen
         Mangel dar. Die Gewähr für eine Leistungssteigerung bei
         Fahrzeugen, die älter sind als 5 Jahre und/oder eine höhere Laufleistung als 75.000 KM haben, kann nicht übernommen werden.
 
 
    j) Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns
         etwaige Mängel spätestens bis zum 3 Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem
         Auftraggeber möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der
         Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres
         erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können
         Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß
         nachgekommen ist.
 
 
    k) Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des
        Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per
        eingeschriebenem Brief.
 
    l) Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und
        gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht
        eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die
        Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des
        Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen
        oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt.
 
 
    m) Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Der
        Auftraggeber ist verpflichtet, uns zu diesem Zweck die Seriendatei des Fahrzeuges oder das Fahrzeug selbst zur Verfügung zustellen.
        Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber
        Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein
        geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.
 
 
    n) Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik
          nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche
          aus.
 
 
    o) Im Falle des Wiedereinbaues des Steuergerätes oder der Installation unserer Software durch den
          Auftraggeber selbst oder durch Dritte, übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
          Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und
          Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht
          worden.
 
 
    p) Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser
         Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus durch den Auftraggeber an
         ausgeschlossen. Im Falle des Exportes des Auftragsgegenstandes durch den
         Auftraggeber ist die Sachmängelhaftung spätestens dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgegenstand das Gebiet der Europäischen
         Gemeinschaft (EU) verlässt.
 
 
    q) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht im
         Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
 
 
    r) Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder
         grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den
         vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
         beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der
         Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte
         des Auftraggebers unberührt.
 
 
    s) Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen
         Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
 
 
    t) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
 
         für die persönliche Haftung unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


    § 12 Besondere Bedingungen bei Online-Auktion oder Online-Bestellung
 

    a) Wird der Anspruch auf unsere Leistungen durch Online-Auktion erworben oder erfolgt die
         Auftragserteilung durch Online-Bestellung, gelten neben den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
         folgenden zusätzlichen Bedingungen:
 

    b) Die Bestellung ist bindend. Unsere Software wird kundenspezifisch entwickelt. Ein Widerrufsrecht
         besteht gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht. Hinsichtlich Rücktritt vom Vertrag oder Umtausch gilt § 11 dieser Bedingungen.
 

    c) Wir nehmen grundsätzlich nur Aufträge von Endkunden/Verbrauchern an. Händler haben sich vor dem
        Gebot bzw. Bestellung als solche zu erkennen zu geben. Andersfalls sind wir berechtigt, auch bei bereits erfolgter Zahlung vom Vertrag
        zurückzutreten und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von €
        50,00 zzgl. der Auktionskosten in Rechnung zu stellen.
 

    d) Nach Zuschlag/Bestellung erhält der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden unsere Bestätigungsmail
         mit unserer PayPal-Adresse und der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages zzgl. Versandkosten. Nach Eingang des
         Gesamtbetrages auf unserem Konto erhält der Auftraggeber eine E-Mail mit
         Bestätigung des Zahlungseinganges und der Aufforderung zur vollständigen Mitteilung der notwendigen Fahrzeugdaten. Nach
         Mitteilung der vollständigen Daten wird die Software oder Codierung entwickelt und auf
         das Fahrzeug bzw. Steuergerät übertragen. Auf Nachfrage teilen wir den voraussichtlichen, unverbindlichen Liefertermin mit. Wir
         bemühen uns, den
         Auftrag zeitnah abzuwickeln. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies
         bei hoher Nachfrage nicht immer möglich ist. Nach Fertigstellung wird das Steuergerät auf dem Postwege per Einschreiben an den
         Auftraggeber versandt. Für den Versand gelten im Übrigen die
         Bestimmungen des § 13.
 

    e) Der Wiedereinbau des Steuergerätes erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Gegen Aufpreis
         bieten wir auch bei Auktionsgeschäften und Online-Bestellungen unseren Einbauservice an. Für die Installation durch uns oder unsere
         Erfüllungsgehilfen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen

         Geschäftsbedingungen. 
 
 
    § 13 Besondere Bedingungen bei Versand
 
 
    a) Ist der Versand des Steuergerätes vereinbart, gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
 
 
    b) Die Kosten des Versands trägt der Auftraggeber.
 
 
    c) Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Unsere Haftung für Transport- und
        Versandschäden sowie für den Verlust des Steuergerätes wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
 
 
    d) Reklamiert der Auftraggeber unsere Lieferung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Versand, gilt unsere
 
         Software als abgenommen.
 
    § 14 Datenschutz
 
 
    a) Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Die uns
         mitgeteilten Daten werden lediglich zur Auftragsabwicklung und sonstiger vertraglicher Beziehung zum Auftraggeber verwendet. Daten
         werden nicht an Dritte weitergeleitet. Unsere Datenschutzpraxis
         erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.    


    § 15 Gerichtsstand
 

    a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

    b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse
         ist unserer Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.
 

    c) Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersparnisgründen die männliche Benennungsform gewählt und auf

        eine zusätzliche weibliche Benennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Frauen geht damit nicht einher.